Satzung der Internationalen Adolph-Henselt-Gesellschaft e. V.

Inhalt

  • §1:    Name und Sitz
  • §2:   Zweck
  • §3:   Gemeinnützigkeit
  • §4:   Geschäftsjahr
  • §5:   Mitgliedschaft
  • §6:   Organe des Vereins
  • §7:   Mitgliederversammlung
  • §8:   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • §9:   Vorstand
  • §10: Beschlussfassung des Vorstandes / Vertretung des Vereins
  • §11: Auflösung des Vereins
  • §12: Datenschutz
  • §13: Inkraftsetzung

 §1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen  INTERNATIONALE ADOLPH-HENSELT-GESELLSCHAFT e. V. Er hat seinen Sitz in Schwabach und ist beim Amtsgericht Nürnberg im Vereinsregister unter Nr. 602 Blatt 1 eingetragen und als gemeinnützig staatlich anerkannt.

 §2: Zweck

Der Verein dokumentiert, erforscht und präsentiert das Werk und Wirken Adolph Henselts und ihren historischen Kontext, fördert in diesem Zusammenhang das Musikleben in der Stadt Schwabach sowie den internationalen künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Austausch im Bereich Musikkultur.

Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:

a) Dokumentation und Forschung;
b) Sammeln, Sichern, Restaurieren und Erschließen von Quellen, Zeugnissen und Denkmalen;
c) Bereitstellen von Informations-, Studien- und Aufführungsmaterialien;
d) Publikationen zum Gegenstandsbereich (Schriften, Notenausgaben, Tonträger, elektronische Medien);
e) Fördern, Konzipieren und Realisieren von Konzerten, Festivals, Kursen, Wettbewerben, wissenschaftlichen Symposien und Seminaren sowie sonstigen Veranstaltungen, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Stadt Schwabach;
f) Kooperation mit Personen und Institutionen im In- und Ausland sowie mit den Medien.

§3: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient nicht der Erzielung von Gewinnen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt weder politische noch konfessionelle Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme eines Auslagenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5: Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit sein.

Die Mitgliedschaft unterteilt sich in

a) Ehrenvorsitzende,
b) Ehrenmitglieder,
c) Ordentliche Mitglieder,
d) Gastmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind alle zahlenden natürlichen oder juristischen Personen sowie Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit. Gastmitglieder können sein: Schüler, Auszubildende und Studenten.

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses gegenüber dem Mitglied.

4. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende haben Stimmrecht; Gastmitglieder keines.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende; Gastmitglieder nicht.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder über 18 Jahre können ein Ehrenamt übernehmen.

6. Jedes Mitglied hat den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

Mitgliedern, die wirtschaftlich in Not geraten sind, können auf Beschluss der Vorstandschaft die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

7. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen mit der Eröffnung der Liquidation oder des gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
c) bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit durch die Auflösung dieser Vereinigung,
d) durch freiwilligen Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann, wenn er mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt wird,
e) durch Ausschluss,
f) durch Streichen von der Mitgliederliste,
g) durch Auflösen des Vereins.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt oder schuldhaft gegen dessen Zwecke verstoßen hat, insbesondere wenn es den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so muss die nächste auf diesen Vorgang folgende Mitgliederversammlung über die Berufung entscheiden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

§6: Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer.

2. Die Einsetzung eines Kuratoriums ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) alle Fragen des Vereins und seiner Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
b) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
c) die Entgegennahme der jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstands;
d) die Entlastung des Vorstands;
e) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
f) die Bestellung der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
h) die Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
i) den Vorschlag und die Wahl von Ehrenmitgliedern;
j) den Vorschlag und die Wahl des Ehrenvorsitzenden;
k) Ehrungen für Mitglieder über besondere Verdienste um den Verein.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich mit Übersendung der Tagesordnung einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit Übersendung der Tagesordnung mit mindestens vierzehntägiger Frist schriftlich erfolgen.

§8: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über die Satzung und die Mitgliedsbeiträge bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und beschlossen.

6. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird und ein Nicht-Mitglied sein kann, zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder (auch die Form einer Anwesenheitsliste als Anlage ist zulässig), die Tagesordnung und die einzelnen Beschlüsse mit den zahlenmäßigen Abstimmungsverhältnissen. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

§9: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichwertigen Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme angehören.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, für diesen ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu benennen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes;
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Aufstellung einer Geschäftsordnung und von Richtlinien für den Betrieb des Vereins;
g) Einstellung von Beschäftigten;
h) Einrichtung eines Kuratoriums;
i) Einsetzung eines wissenschaftlichen Beirats;
j) Vorschlag und Beschluss zu Ehrungen für besondere Verdienste von Mitgliedern um den Verein.

Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 1.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung im Einzelfall oder durch vorgelegten Haushaltsplan vorher die Genehmigung erteilt hat.

Bei Rechtsgeschäften unter einem Betrag von 1.000,00 € (außer Leistungen für den laufenden Betrieb) bedarf es zur Verbindlichkeit für den Verein der Unterschrift von mindestens einem der zwei Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft.

5. Sofern ein Beirat gebildet oder ein Kuratorium eingerichtet worden ist, ist der Vorstand verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen bzw. dem Kuratorium die zu seiner Aufgabenerledigung benötigten Unterlagen und Auskünfte bereitzustellen.

6. Dem Kuratorium sollen führende Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung, Kirche, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft angehören.

7. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und zu beraten sowie den Verein in der Öffentlichkeit Gewicht und Rückhalt zu geben. Das Kuratorium ist vom Vorstand über alle wichtigen, den Verein betreffenden Fragen zu unterrichten.

§10: Beschlussfassung des Vorstands / Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand tritt auf Einladung eines Vorsitzenden oder auf Antrag zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von einem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom weiteren Vorsitzenden geleitet.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

3. In besonderen Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder durch telekommunikative Abstimmung erfolgen. Diese Fälle sind im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung darzulegen.

4. Über Beschlüsse der Vorstandsitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der beiden Vorstandsvorsitzenden allein vertreten (§ 26 BGB).

§11: Auflösung des Vereins

Einen Antrag auf Auflösung des Vereins können

a) der Vorstand,
b) mindestens ein Drittel der Mitglieder stellen.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zu diesem Zweck muss die Versammlung vom Vorstand per Einschreiben mit einer Frist von dreißig Tagen einberufen werden. Die Einladung muss ein Einladungsschreiben, das unmissverständlich Zweck, Ort und Zeitpunkt der Versammlung bezeichnet, eine Tagesordnung und einen schriftlich begründeten Antrag auf Auflösung des Vereins enthalten. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat auf dieselbe Art wie zuvor innerhalb von dreißig Tagen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in beiden Fällen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung einem kulturellen, gemeinnützigen Zweck zu.

§12: Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder.

2. Die Art und Weise der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, deren Umfang und Voraussetzungen bestimmt die Mitgliederversammlung in der Datenschutzordnung.

§13: Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt ab 27. Oktober 2002 in Kraft (Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 2002).

Die 1. Satzungsänderung tritt in Verbindung mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2016 und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg am 20. Juli 2017).